Vorwort:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form von Personenbezeichnungen verwendet und gilt jeweils für weibliche, männliche und diverse Personen. Sie beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Bahnengolf Osnabrück von 1984 e.V. (VfB Osnabrück)“ und hat seinen Sitz in Osnabrück.
Der Verein wurde am 19.05.1984 gegründet und ist beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister unter der Nummer 2932 eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er dient der Förderung des Sports, insbesondere des Minigolfsports, in Form sportlicher Übungen und Leistungen. Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) das Angebot regelmäßiger Trainingsmaßnahmen
b) die Teilnahme an Liga-Turnieren und Meisterschaften
c) die Förderung der Jugend
d) weitere Maßnahmen zur Förderung des Minigolfsports
Sämtliche Mittel, die der Verein erwirbt, sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein wendet sich gegen jegliche Form der Diskriminierung, sowohl personen- als auch gruppenbezogen.
§ 3 Rechtsgrundlage
Der Verein ist Mitglied im:
a) Deutscher Minigolfsport Verband e.V. (DMV)
b) Nordrhein-Westfälischer Bahnengolf-Verband e.V. (NBV)
c) Landessportbund Niedersachsen e.V.
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Darüber hinaus kann er sich weiteren Interessenverbänden anschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Beantragung/Ablehnung
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Gesamtvorstandssitzung anwesenden Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag kann angenommen oder abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag entscheidet.
b) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
• aktive Mitglieder
• passive Mitglieder
• Ehrenmitglieder
c) Beitragszahlung
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich per Bankeinzug. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden.
d) Aufnahmegebühr
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung beim Vorstand mit 6-wöchiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres. Eine frühere Kündigung, z.B. zum Saisonende, kann auf Antrag vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Gesamtvorstandssitzung anwesenden Mitglieder genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge entsteht hierdurch nicht.
c) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann von jedem Mitglied beim Gesamtvorstand unter Darlegung wichtiger Gründe schriftlich beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zulässig bei:
• einem vereinsschädigenden Verhalten und Verleumdung
• groben Satzungsverstößen
• Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Dem Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder zur mündlichen Stellungnahme bei der Mitgliederversammlung gegeben werden.
Bei Abwesenheit ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) Form der Einladung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand durchzuführen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch einfache schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder E-Mail) aller Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit innerhalb einer Frist von einer Woche durch einfache schriftliche Benachrichtigung einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er muss sie einberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird oder eine Anrufung gemäß § 4 a) oder § 5 c) erfolgt und eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anrufung stattfindet.
b) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß (siehe § 7 a)) erfolgt ist.
c) Beschlussfassung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse können nur über Punkte erfolgen, die als solche in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.
Zusätzliche Anträge der Mitglieder zum Tagesordnungspunkt „Anträge/Beschlüsse“ müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Später und bis zur Genehmigung der Tagesordnung eingereichte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Vereinsausschluss sind unzulässig.
d) Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
e) Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.
f) Vorstandswahlen
Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter führt die Wahl des Vorsitzenden durch. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Wahlhandlung.
Kandidieren für einen Vorstandsposten mehrere Bewerber, so erfolgt die Wahl für diesen Posten geheim.
g) Protokollführung
Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme der jährlichen Berichte der Vorstandsmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß § 9 (e)
e) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Mahngebühren
f) Entscheidung über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse gemäß § 4 (a) und § 5 (c)
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12
i) Beschlüsse gemäß Tagesordnung
§ 9 Vorstand
a) Zusammensetzung:
Der Vorstand besteht aus dem:
1) 1. Vorsitzenden
2) 2. Vorsitzenden
3) Kassenwart
Weitere Mitglieder des Gesamtvorstands sind der:
4) Sportwart
5) Jugendwart
Der Gesamtvorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.
b) Amtsdauer
Der Gesamtvorstand wird grundsätzlich für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstands.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vertreter vom Gesamtvorstand ernannt.
Der Gesamtvorstand oder seine einzelnen Mitglieder können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, während der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden.
Wird der gesamte Vorstand abberufen, ist in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Gesamtvorstand zu wählen.
c) Beschlussfähigkeit
Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, wenn darunter mindestens einer der Vorsitzenden (§ 9 a1) oder § 9 a2)) ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
d) Protokollführung
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist am Ende der Sitzung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
e) Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für alle
1) Rechtsgeschäfte, die den Wert von 1.000 Euro übersteigen und
2) alle Kreditaufnahmen
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
f) Gesetzliche Vertretung
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
§ 10 Vereinskasse
a) Kassenwart
Die Vereinskasse wird vom Kassenwart geführt. Er hat die Jahresabschlüsse zu fertigen und über letztere der Jahreshauptversammlung zu berichten. Auf Verlangen des Vorstandes ist er verpflichtet, jederzeit die Kassenbücher und den Kassenbestand zur Überprüfung vorzulegen.
b) Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer überwachen die Tätigkeiten des Kassenwarts und überprüfen die Rechnungsführung und die Jahresabschlüsse. Hierüber erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Es wird jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt, so dass immer ein neuer und ein erfahrener Kassenprüfer die Kasse prüfen können.
§ 11 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
1.1 der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
1.2 von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert
wurde.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel bei dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung fristgerecht einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, auch wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann auch in diesem Fall nur mit einer Mehrheit von drei Viertel bei dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
b) Die Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren und beschließt über das nach
Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen. Dieses darf nur zu einem
dem Vereinszweck gleichartigen gemeinnützigen oder einem karitativen Zweck Verwendung finden.
§ 13 Schlussbestimmungen
a) Soweit diese Satzung für Einzelfälle keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
hilfsweise die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Fachverbände.
b) Satzungsänderungen können nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; hierzu ist § 7 (c) zu beachten.
Diese von der Mitgliederversammlung am 07.04.2024 beschlossene Neufassung der Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Verein für Bahnengolf Osnabrück von 1984 e.V., die im März 1998 verfasst, in der Mitgliederversammlung am 28.08.1999 beschlossen und am 16.01.2025 im Vereinsregister eingetragen wurde.
Osnabrück, den 07.04.2024
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